Satzung
Asphalt- und Eisstock Verein Dorsten e.V.
Satzung (Version 4 – Stand 09.11.2025)
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „1. Asphalt- und Eisstock Verein Dorsten". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach seiner Eintragung den Namen „1. Asphalt- und Eisstock Verein Dorsten e.V." tragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Dorsten Hardt.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Der Verein erstrebt durch Pflege und Förderung des Asphalt- und Eisstocksports die Kräftigung des Körpers, verbunden mit der Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen innerhalb und außerhalb des Vereins.
Zur Pflege des Gemeinsinnes und der Freundschaft werden gesellige Zusammenkünfte veranstaltet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitglieder unterscheiden sich in aktive, passive und Ehrenmitglieder. Aufgenommen werden als aktives Mitglied: wer die sportliche Eignung am Wettkampf teilzunehmen besitzt und sich der Vereinsführung unterstellt, ferner von den Satzungsbestimmungen Kenntnis nimmt und dies unterschriftlich bestätigt; als passives Mitglied: wer zur Förderung des Vereins beitragen will; als Ehrenmitglied: wer sich als Mitglied um den Verein besonders verdient gemacht hat und deshalb vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt wird. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen durch einfache Mehrheitsabstimmung. Bei Ablehnung des Antrags ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die Gründungsmitglieder haben Anrecht auf lebenslange Mitgliedschaft im Verein.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich einzureichen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einreichung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss durch einfache Mehrheit entscheidet.
§5
Rechte, Pflichten und Beiträge der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins besitzen unbeschränktes Stimmrecht, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins. Jedes Mitglied hat sich vor und während Veranstaltungen so zu verhalten, dass für den Verein kein schlechter Ruf entsteht.
Von den Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung jeweils von Zeit zu Zeit festgesetzt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden einbezahlte Beiträge nicht zurückerstattet.
§6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7
Vorstand
Der Vorstand des Vereins im Sinne des Paragrafen 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes dieser Vorstandsmitglieder hat Einzelvertretungsbefugnis, von der aber der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der Erweiterter Vorstand besteht zusätzlich aus:
1 Kassenwart
1 Schriftführer
1 Sportwart
1 Jugendwart
1 Veranstaltungswart
1 Beirat
§8
Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
§9
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die erste Amtszeit des 1. Vorsitzenden und des Kassenwarts beträgt 3 Jahre. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§10
Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. Über die Sitzungen des Vorstandes ist jeweils vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer nach Annahme durch den Vorstand unterzeichnet wird.
Satzungsänderungen, die von Amtswegen erforderlich sind, kann der Vorstand beschließen. Diese sind der Mitgliederversammlung zeitnah vorzulegen.
§11
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereins
Wahl des Kassenprüfers für jeweils 1 Jahr
§12
Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im dritten Quartal soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die schriftliche Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie den Mitgliedern vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Angabe der Tagesordnung zugestellt wird. Die Zustellung kann sowohl postalisch als auch digital erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§13
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 2/7 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Ist kein Vorstandsvorsitzender anwesend, wird die Mitgliederversammlung vertagt.
Bei Wahlen bestimmt die Art der Abstimmung der Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zur Abänderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 6/7 erforderlich.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§15
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 6/7 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende und der Schriftführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Tuiskonenheim Verein e.V. (Schumannstrasse 52, 60325 Frankfurt a.M.), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§16
Verbandsmitgliedschaften
Der 1. Asphalt- und Eisstock Verein Dorsten e.V. ist Mitglied des „Eissportverbands Nordrhein-Westfalen e.V. (LEV-NRW)“ mit Sitz in Dortmund. Für die Sparte Eisstockschießen ist der LEV-NRW auch Mitglied im „Bundesfachverband Deutscher Eisstock Verband e.V. (DESV)“ mit Sitz in Garmisch-Patenkirchen. Der 1. Asphalt- und Eisstockverein Dorsten e.V. erkennt das Satzungswerk des Eissportverbandes Nordrhein-Westfalen (LEV-NRW) und die analog geltenden Bestimmungen des übergeordneten Fachverbandes DESV (einschließlich des dort in der Satzung geregelten Sportrechtswegs) für den 1. Asphalt- und Eisstockverein Dorsten e.V. als verbindlich an und schreibt diese für sich und seine Mitglieder fest.
§17
Datenschutz
Der 1. Asphalt- und Eisstock Verein Dorsten e.V. unterhält eine ständige Präsenz in sozialen Medien. Im Rahmen entsprechender Berichterstattungen und Veröffentlichungen informiert der Verein über sportliche Ereignisse und das Vereinsleben in Wort, Schrift und Bild. Jedes Vereinsmitglied stimmt bei der Aufnahme in den Verein pauschal zu, dass auch seine personenbezogenen Daten in diesen Veröffentlichungen angegeben werden dürfen. Jedes Mitglied kann aber jederzeit gegenüber dem Vorstand einer zukünftigen Veröffentlichung widersprechen und die mit der Aufnahme in den Verein erteilte Zustimmung widerrufen. Bei Minderjährigen stimmen die gesetzlichen Vertreter / Erziehungsberechtigten bei der Aufnahme in den Verein dieser Regelung zu. Im Zuge des Aufnahmeverfahrens ist daher eine entsprechende, detaillierte Datenschutzklausel zu unterzeichnen.
Dorsten, 09.11.2025